Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle unsere Lieferungen und Verkaufsgeschäfte gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wird. Diese haben Gültigkeit auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen und diese gelten nicht, soweit sie im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen, oder wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn ein Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt. Unsere Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung oder -ausführung stets freibleibend, und zwar sowohl hinsichtlich der Preise, als auch der Liefermöglichkeiten, soweit eine befristete Bindung nicht zugesagt wurde. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur annähernde Werte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind berechtigt, Aufträge des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des jeweiligen Auftrages durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung, Zoll usw.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung als freibleibend mit der Maßgabe, dass die am Tage der Lieferung gültigen Preise verrechnet werden. Richtpreise für Werkzeuge sind nach unten und oben offene Richtwerte, die auf der Grundlage des voraussichtlichen Aufwandes kalkuliert sind, die Abrechung erfolgt nach dem entstandenen Aufwand, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

4. Auftragsausführung

Für unsere Fertigung bzw. Lieferung ist der Wortlaut unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Wenn sich darin Änderungen oder Widersprüche gegenüber dem Auftrag des Bestellers befinden, so ist der Besteller verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei evtl. Änderungen, die ohne unser Verschulden ausgeführt werden müssen, trägt der Besteller die anfallenden Kosten. Änderungswünsche des Bestellers können nur dann verbindlich berücksichtigt werden, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Der Besteller übergibt uns die maßgeblichen 1:1 Konstruktionsplanungen. Wir übernehmen keine Leistungs- und Funktionsgarantie für bloße Werkzeugkonstruktionen, die wir nicht selbst angefertigt haben. Sofern uns der Besteller 1:1 Zeichnungen bei Auftragerteilung nicht übergibt oder uns hinsichtlich der Anfertigung keinen anderen Bescheid gibt, fertigen wir diese selbst an. Die von uns gefertigten 1:1 Zeichnungen gelten 3 Wochen nach Übersendung an den Besteller als genehmigt, sofern kein ausdrücklicher schriftlicher Widerspruch erfolgt ist. Müssen für die 1:1 Zeichnungen Pausen oder Kopien angefertigt werden, so werden dieselben gesondert in Rechnung gestellt. Fertigungsbedingte und branchenübliche Mengenunterschiede von 10 Prozent gegenüber der vereinbarten Menge sind zulässig und werden vom Besteller akzeptiert, soweit die Abweichung für den Besteller im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

5. Lieferzeiten, Lieferfrist

Wird nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart, so gelten Lieferzeiten als nur annähernd vereinbart. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen grundsätzlich erst dann, wenn alle zur Fertigung erforderlichen Angaben und Zeichnungen in unserem Besitz sind. Änderungen in der Ausführung während der Laufzeit der Aufträge bedingen eine entsprechende Verlängerung der zugesagten Fristen. Die Lieferzeiten verstehen sich ab Werk Krailling und werden nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörung, Streiks usw. zugesagt. Im Falle unseres eigenen Verzuges ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages zu setzen und nach fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Teilleistungen darf er nicht zurückweisen, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht.

6. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerks oder unseres oder eines sonstigen Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware und zwar auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als ab Werk geliefert zu berechnen. Frachtfreie Lieferung versteht sich immer nur frachtfrei der angegebenen Lieferadresse des Bestellers. Sofern gegenüber der 2 vorgesehenen Versandart eine Versandart verlangt wird, die kostspieliger ist insbesondere Eilgut, Expressversand, LKW-Versand oder dergleichen, so trägt der Besteller, sofern er einen solchen Versand verlangt, die Mehrkosten gegenüber der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Versandart.

7. Gewährleistung für Mängel und Haftung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird oder zwingend gesetzlich eine längere Frist gilt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Oberflächenveredelungen wie z.B. Lackanstriche, Verchromung, Vernickelung, Beschichtungen usw. und zwar sowohl der ganzen Anlage als auch einzelner Teile. Soweit wir Fremdfabrikate einbauen, übernehmen wir nur Gewährleistung für diese Teile, insoweit und in dem gleichen Umfang, als unsere Lieferanten eine solche Gewährleistung uns gegenüber übernehmen. Der Besteller ist verpflichtet, sofort nach Warenerhalt den Liefergegenstand auf etwaige Mängel zu überprüfen und diese uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, so werden wir nach unserer Wahl entweder die Mängel beseitigen oder kostenlosen Ersatz liefern gegen frachtfreie Rücklieferung des mangelhaften Liefergegenstandes. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllungsmaßnahmen hat der Besteller uns angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese unberechtigterweise, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßig großen Schadens, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte auf eigenes Risiko beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten sowie daraus entstehende Folgen wird unsere Mängelhaftung ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. wegen entgangenem Gewinn, Produktionsausfall oder wegen sonstigen mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sowie für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Zahlungsbedingungen

Für den Auftrag gelten jeweils die auf unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen. Eine etwaige Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum. Skontoabzüge werden nur zu dem vorgegebenen Prozentsatz gewährt. Bei Skontoabzug muss die Zahlung so erfolgen, dass der bezahlte Betrag von unserer Bank spätestens mit Ende der Skontofrist gutgeschrieben ist. Die Aufrechnung der Rechnungsbeträge ist nur gegen anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Gutschriften über eingehende Wechsel und Schecks gelten deshalb nur unter Vorbehalt des Eingangs des Betrages. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Werden uns nach Auftragbestätigung Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig zu machen. Leistet der Besteller auf Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen schuldhaftem Verhalten des Bestellers bei Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus der gesamten Geschäftsbeziehung zu uns bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

9.1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Weiterveräußerungsklausel:

Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (inkl.. MwSt..). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Veräußerungsermächtigung und die Einzugsermächtigung können einzeln oder gemeinsam widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder von ihm oder von einem Dritten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine so wesentliche Verschlechterung eintritt, dass die Erfüllung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gefährdet sind. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich über jeden Weiterverkauf, insbesondere Person und Anschrift des Käufers, zu informieren. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Wir sind berechtigt, eine solche Anzeige jederzeit vorzunehmen.

Verarbeitungsklausel:

Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Besteller findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu, in Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung).

10. Erfüllungsort ist Krailling

11. Gerichtsstand ist München

12. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).

13. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine Klausel zu ersetzen, die vom wirtschaftlichen Gehalt nach der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel möglichst nahekommt.

Helmut Schweyer Feinmechanik GmbH
Konrad-Zuse-Bogen 11
82152 Krailling
Deutschland

Stand: Februar 2018